Das Leistungsangebot der Bauleitung in ausführlicher Form

  • Erstellen von individuellen, persönlich zugeschnittenen Bauleitungsverträgen mit unterschiedlichsten Leistungsangeboten
  • Korrespondenz mit Eigentümern, Behörden, Lieferanten, Handwerkern
  • Beraten von Eigentümern
  • Verhandeln mit Behörden, Handwerkern, Lieferanten
  • Bearbeiten von Beschwerden, Verstößen gegen die Bauordnung oder Planung
  • Abschluss von Verträgen mit Handwerkern und Lieferanten
  • Erstellen und Überwachen von Terminplänen
  • Maßnahmen zur Fristwahrung oder zum Abwenden von Rechtsnachteilen für die Bauherren

Leistungsphase VI: Vorbereitung der Vergabe

  • Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter der Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
  • Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen.
  • Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten.
  • Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/ Raumbuch.
  • Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche.
  • Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.

Leistungsphase VII: Mitwirkung bei der Vergabe

  • Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche.
  • Einholen von Angeboten.
  • Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten.
  • Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken.
  • Verhandlungen mit Bietern.
  • Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote.
  • Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung.
  • Mitwirkung bei der Auftragserteilung.

Leistungsphase VIII: Objektüberwachung (Bauüberwachung)

  • Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften.
  • Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.
  • Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten.
  • Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen.
  • Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm).
  • Führen eines Bautagebuches.
  • Gemeinsames Aufmass mit den bauausführenden Unternehmen.
  • Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln.
  • Rechnungsprüfung
  • Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsstand.
  • Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran.
  • Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokoll.
  • Auflisten der Gewährleistungsfristen.
  • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel.
  • Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenvoranschlag.
  • Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes.
  • Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen.
  • Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht.

Leistungsphase IX: Objektbetreuung und Dokumentation

  • Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen.
  • Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten.
  • Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.
  • Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
 
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